Tonnagesteuer

Seit 1999 haben Unternehmen, die Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreiben, die Möglichkeit zu einer von der Handelsbilanz/Steuerbilanz abweichenden Gewinnermittlung. Die Gewinnermittlung erfolgt auf Antrag nach § 5a EStG auf Basis der Nettoraumzahl (Tonnage) des Schiffes, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


  • Das Schiff wird im internationalen Verkehr eingesetzt.
  • Die Bereederung (das technische und kaufmännische Management) wird im deutschen Hoheitsgebiet durchgeführt.
  • Die Geschäftsleitung befindet sich in Deutschland.
  • Das Schiff ist in einem inländischen Schiffsregister eingetragen.
  • Sofern obige Voraussetzungen erfüllt sind kann auch auf Fähren, Kreuzfahrtschiffen oder Versorgungsschiffen die Gewinnermittlung nach der Tonnage angewendet werden.
  • Das Führen der deutschen Flagge ist nicht Voraussetzung. Die Besteuerung nach der Tonnage kann daher auch für ausgeflaggte Schiffe in Anspruch genommen werden.


An den Antrag ist der Eigentümer 10 Jahre lang gebunden. Grundlage der Gewinnermittlung ist die Nettoraumzahl, also die "Größe" des Schiffes. Ergebnis der Besteuerung nach der Tonnage ist ein geringer steuerlicher Gewinn und damit eine geringe Steuerlast während des Schiffsbetriebes. Zu beachten ist, dass mit der Tonnagesteuer auch eventuelle Gewinne aus der Veräußerung des Schiffes abgegolten sind. Ziel der Tonnagesteuer ist eine Stärkung des Schifffahrtsstandortes Deutschland, die Sicherung der bestehenden Arbeitsplätze in der maritimen Wirtschaft sowie ein Anreiz, neue Arbeitsplätze zu schaffen. Die meisten europäischen Nachbarstaaten haben vergleichbare Regelungen.

 

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