Freibeträge

 
Die Bereicherung des Erwerbers aus einem Erwerb von Todes wegen oder aus einer Schenkung unter Lebenden bleibt bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Die Höhe dieser sogenannten persönlichen Freibeträge ist nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker und der maßgeblichen Steuerklasse gestaffelt. Eingetragene Lebenspartner verbleiben zwar hinsichtlich des Steuertarifs in der Steuerklasse III; für sie gilt aber der gleiche persönliche Freibetrag wie für Ehegatten (500.000 EUR).

 

 

Erwerber 

Neues

Recht

in EUR

    Bisheriges    

Recht

in EUR

Ehegatten

       500.000       

307.000     

Kinder

      400.000      

205.000     

Enkel

200.000

51.200     

Übrige Personen der Steuerklasse I

(z. B. Eltern bei Erwerben von Todes wegen)

100.000

51.200     

Personen der Steuerklasse II

(z. B. Geschwister)

 20.000

10.300     

Eingetragene Lebenspartner

500.000

5.200     

Personen der Steuerklasse III
(alle Erwerber, nicht in Steuerklasse I oder II)     

   20.000

5.200     

 

    

 

Um jeweils die aktuellen Entwicklungen berücksichtigen zu können, sollten Sie sich hierzu von Ihrem Steuerberater beraten lassen.

 

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