Freibeträge
Die Bereicherung des Erwerbers aus einem Erwerb von Todes wegen oder aus einer Schenkung unter Lebenden bleibt bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Die Höhe dieser sogenannten persönlichen Freibeträge ist nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker und der maßgeblichen Steuerklasse gestaffelt. Eingetragene Lebenspartner verbleiben zwar hinsichtlich des Steuertarifs in der Steuerklasse III; für sie gilt aber der gleiche persönliche Freibetrag wie für Ehegatten (500.000 EUR).
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Erwerber |
Neues Recht in EUR |
Bisheriges Recht in EUR |
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Ehegatten |
500.000 |
307.000 |
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Kinder |
400.000 |
205.000 |
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Enkel |
200.000 |
51.200 |
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Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern bei Erwerben von Todes wegen) |
100.000 |
51.200 |
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Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) |
20.000 |
10.300 |
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Eingetragene Lebenspartner |
500.000 |
5.200 |
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Personen der Steuerklasse III |
20.000 |
5.200 |
Um jeweils die aktuellen Entwicklungen berücksichtigen zu können, sollten Sie sich hierzu von Ihrem Steuerberater beraten lassen.
