Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Betei­ligungsgesellschaft unterliegt der Erbschaft- und Schen­kungsteuer. Am 5. Dezember 2008 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerre­formgesetz) beschlossen, das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist.

 
Nach § 109 Abs. 2 BewG n.F. ist der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft mit seinem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser ist grund­sätzlich aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen. Haben keine Verkäufe innerhalb des zurückliegenden Jahres stattgefunden, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode zu ermitteln. Somit wird der erbschaft­- und schenkungsteuerliche Wert einer Beteiligung in der Regel deren Verkehrswert entsprechen.
 
Ist der Investor beim Eintritt des Erbfalls bzw. im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Schenkung nicht direkt, son­dern treugeberisch über einen Treuhänder an der Beteili­gungsgesellschaft beteiligt, unterliegt der gemeine Wert des übertragenen Anteils - nach Abzug der persönlichen Freibeträge - der regulären Besteuerung nach dem Erb­schaft- und Schenkungsteuergesetz (Steuersätze). Die nachstehend beschriebenen Vergünstigungen für Betriebsvermögen kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung.
 
Ist der Investor als Kommanditist der Beteiligungsgesell­schaft im Handelsregister eingetragen, handelt es sich bei seinem Anteil nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F. um be­günstigtes Betriebsvermögen. Im Erb- oder Schenkungsfall besteht in diesem Fall die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschonung von 85 % (Regelfall - "Regelverschonung") oder von 100 % (antragsgebundene Option - "Verschonungsoption") des Wertes des begünstigten Vermögens in Anspruch zu nehmen. Die Wahl ist unwiderruflich und kann später nicht revidiert werden.
  

Varianten der Verschonung

 

Variante
Regelverschonung
Verschonungsoption
Abschlag
85 %
100 %
Behaltensfrist
7 Jahre
10 Jahre
Lohnsummenklausel *
650 %
1.000 %
Abzugsbetrag
150.000 EUR
0 EUR
Verwaltungsvermögen
Max. 50 %
Max. 10 %
Steuerpflichtig
15 %
0 %

 

Behaltensfrist für Regelverschonung und Verschonungsoption (7 bzw. 10 Jahre):

 

-    Bei nicht Einhaltung (z.B. Veräußerung) fällt der Verschonungsabschlag zeitanteilig der Abzugsbetrag vollständig weg (Nachversteuerung)
-    Von Nachversteuerung ist abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von 6 Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird
-    Bei Überentnahmen von mehr als 150.000 EUR innerhalb der Behaltensfrist entfällt der Verschonungsabschlag vollständig

 

Die Lohnsummenklausel ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 oder der Betrieb nicht mehr als 10 Beschäftigte hat.

* Bei Schiffsgesellschaften findet deshalb die Lohnsummenklausel grundsätzlich keine Anwendung.

 

Um jeweils die aktuellen Entwicklungen bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Planung zu berücksichtigen, sollte sich jeder Anleger bei seinem steuerlichen Berater informieren.

 

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